*Wider die illegalen Zwangsversteigerungen von zehntausenden von kleinen Hauseigentümern*



Einschub Vorfälle in St. Augustin – Albert-Einstein-Gymnasium

Dienstag 12.05.09

Schülerin ist in Gewahrsam - MEDIATHEK regional – WDR.de

Das 16-jährige Mädchen, das am Montag in St. Augustin an einer Schule mutmaßlich einen Amoklauf vorbereitete, ist in Polizei-Gewahrsam. Die Schülerin stellte sich der Kölner Polizei. Zuvor war nach dem Mädchen öffentlich gefahndet worden. „



Der WDR zauberte noch vor 20 Uhr gestern abend eine „Fahndung“ aus dem Ärmel, obwohl auf fernmündliche Nachfrage die „Pressehoheit“, so wörtlich, auf die Staatanwaltschaft Bonn übergegangen sei.

So wie wir den Info-Terror in Winnenden erlebt haben, so scheitert die Inszenierung hier sehr schnell.

Die erste Verfügung noch in der Nacht ist, die Internet-Foren zum Thema Winnenden und St. Augustin, der Server steht in der Schweiz, dicht zu machen. g.s.

(ÜBER PRESSEPORTAL.DE Hinter Presseportal.de steht die news aktuell GmbH. Im Auftrag von Unternehmen, Organisationen und staatlichen Stellen macht die dpa-Tochter Presseinformationen für Journalisten zugänglich. ..... dpa ist eine GmbH, die ausschließlich im Auftrag der „intelligenten Abteilung“

des US Konsulats in Hamburg arbeitet. http://www.artikel20grundgesetz.de/Das%20Beste%20am%20Norden.html





  1. 05.09 -18.30 Uhr Polizei leistet Widerstand.

    Die Polizeibehörden in Köln, im Rhein-Sieg-Kreis und im Polizeiposten St. Augustin fallen auf Inszenierung nicht herein. Man spricht nicht von einem Amoklauf, obwohl wieder etliche Fährten gelegt sind. So wurde angeblich ein Rucksack gefunden mit Flaschen, in denen brennbare Flüssigkeiten enthalten waren sowie eine Gaspistole. Dann steht sofort eine 16-jährige Schülerin unter Tatverdacht. So soll zu Hause bei ihr ein Feuerlöscher gefunden worden sein.

Wo die Geschichte wieder in Lügen abfällt ist, dass gegen Mittag es tatsächlich Meldungen gab, „eine Sechszehnjährige flüchte mit einem Ford – Mondeo“ --absurd – absurd – absurd. Die Verdächtigungen sind aufgekommen aus der „Psychologische Betreuung“ in der Schule, die angaben, eine Sechszehnjährige sein einbestellt gewesen, aber nicht erschienen.

Das Schulgebäude wurde in der Mittagszeit evakuiert. Vor dem Gymnasium warteten wieder die Reporter. Ein Schüler sagte, man habe Angst gehabt, die Türen seinen von innen verschlossen worden. Dann sei jemand gekommen und habe die Klinke von außen heftig bewegt. Diese Aussage belegt, so sie denn richtig ist, dass die Inszenierer noch länger im Schulgebäude waren.

Wir wollen hoffen, dass die Schülerin, nach der gesucht wird, sich in sichere Hände begibt.





11.05.09 -12 Uhr

Womöglich sind Hannahs Mörder wieder aktiv. Heute morgen „pünktlich um 9.30 Uhr“ - nach dem 11.3. in Winnenden nun der 11.05. - das ist der regelmäßige Arbeitsbeginn dieser bezahlten Killer, wurde ein Gymnasium in St. Augustin überfallen. Eine Schülerin wurde mit der Tatwaffe eines Messers verletzt.

Wir müssen unsere Sicherheit selbst in die Hand nehmen: Polizeibeamte Kripo Eltern Lehrer Freie Publizisten u. Journalisten

Rechtsanwälte rausschmeißen aus Staatsfunktionen



Tatort ist das


Albert-Einstein-Gymnasium Alte Marktstr. 1, 53757 Sankt Augustin‎ - Tel. 02241 3993-0‎



http://maps.google.de/maps?hl=de&tab=wl&q=St.%20Augustin%20Albert-%20Einstein-Gymnasium







Aus einem Artikel über die Verhaftung und Aburteilung eines Mannes im Zusammenhang mit dem Mord an Hannah in Oberdollendorf am 29.08.2007 hatte ich Ende 2007 den Vorsitzenden Richter beim Landgericht Bonn gefragt:

Was ist schlimmer, Herr Buhren, eine solche Tatschilderung für die unmittelbaren Angehörigen und Freundinnen und Freunde von Hannah, oder der Verdacht, dass die Verurteilung zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung die womöglichen eigentlichen Täter schützt.“ h.r.kern@artikel20grundgesetz.de Mai, 2007



Hier der Artikel:



Vor einigen Jahren wurde im Lande Sachsen das Volk befragt, ob die Sparkassen in einem gemeinsamen Finanzverband organisiert werden sollen.

Ein wichtiger Befürworter war der Finanzminister Thomas de Maizière, jetzt Leiter des Kanzleramtes in Berlin.

Das Volk war dagegen und für eine Eigenständigkeit der kreislichen Sparkassen der Landräte, und mehr als die bäuerlichen Gegenden zu beraten und raten, sollten Landräte nach preußischem Staatsverständnis auch nicht tun.



Thomas de Maizière, bekennender Protestant, geboren 1954 in Bad-Godesberg, Absolvent des privaten und katholischen Aloisiuskolleg in der Trägerschaft des Jesuitenordens war dafür, für eine obrigkeitliche Bindung der Sparkassen. Warum, das müssen wir jetzt schmerzlich erfahren.

Bad-Godesberg liegt linksrheinisch oberhalb Bonns, das Diplomatenland in der Zeit der Teilung, und für die Zeit davor bemerken meine amerikanischen Freunde von der US-Stifung wikipedia:

Während der Nazi-Herrschaft erhielt Bad Godesberg den unrühmlichen Ruf, ein besonders beliebter Ort des „Führers“ zu sein. A. Hitler hielt sich zwischen 1926 und 1945 rund 50 Mal am Rhein auf. Sein spektakulärster Auftritt fand hier am 22./23. September 1938 statt, als er in Bad Godesberg mit dem britischen Premier Arthur Neville Chamberlain zusammentraf, um mit ihm über die Sudetenkrise zu verhandeln. Den Zweiten Weltkrieg überstand Bad Godesberg unzerstört.

Auch diese Tatsache ist kein Rätsel, wie es hier den Anschein erweckt; das Rheinland gehörte seit 1923 zur direkten allierten militärischen Besatzungszone als Folge des 1. Weltkrieges.

Auf der anderen Seite des Rheins - gegenüber mit einer Fähre zu erreichen - befindet sich die Gemeinde Königswinter, der Ort, der am Ende dieses Sommers durch den gewaltsamen bestialischen Tod einer Vierzehnjährigen alle gefühlten Romantiken, die diese Jahreszeit mit sich bringt, abrupt beendete.

Hannah war Schülerin der Jugenddorf-Christophorusschule,

eine religiösen Einrichtung mit Sitz im schwäbischen 73061 Ebersbach / Fils fon: 07163 930-0 fax: 07163 930-280 

Im Angesicht des irdischen Richters Udo Buhren soll der schnell gefundene Täter folgendes geschildert haben:

"Ich habe mir überlegt, dass ich mir mit Gewalt ein Mädchen holen werde", sagt er auf die Frage, wieso er zu der Haltestellte gefahren und sich dort auf die Lauer gelegt hatte. "Das Schwein", zischt eine Frau aus dem Zuschauerraum. Schluchzen ist zu hören.

Der Angeklagte wirkt ungerührt. Er habe ausprobieren wollen, "wie das ist mit einer Frau", sagt er. Bislang habe er immer nur Sex mit Männern gehabt und in homosexuellen Beziehungen gelebt. "Aber warum wollten Sie sie vergewaltigen?", fragt der Richter. H. rutscht auf seinem Stuhl umher. "Das kann ich nicht erklären", antwortet er dann. Richter Buhren hakt nach: "Eine andere Idee ist Ihnen nicht gekommen?" - "Nein." Dass seine Wahl auf Hannah fiel, ist nach Angaben des Angeklagten Zufall. "Ich kannte sie nicht, habe sie vorher nie gesehen", gibt H. zu Protokoll, der seit mehreren Jahren im Rheinland lebt. Das Mädchen war an dem verhängnisvollen Abend von einem Besuch bei ihrem Freund auf dem Weg nach Hause, als H. sie abfing. Eine Überwachungskamera filmte die Schülerin, als sie die Bahn an der Haltestelle Oberkassel-Nord in Königswinter-Oberdollendorf verließ.

Um 20.28 Uhr sahen Zeugen sie zum letzten Mal, nur wenige hundert Meter von ihrem Zuhause entfernt. Dann verschwand sie. H. überwältigte, fesselte und knebelte das Mädchen. Bevor er ihr den Mund mit Klebeband verschloss, habe Hannah ihm noch gesagt: "Lass mich laufen, meine Mutter wartet auf mich." Irgendwie habe sie ihm schon leidgetan, sagt er. Warum er sie dennoch nicht habe gehen lassen, will sein Verteidiger Uwe Krechel wissen. "Ich weiß nicht", sagt H.

Er habe Hannah aufs Gelände einer Autofirma geschleppt und sich dort mit ihr versteckt. Als sich H. in Sicherheit wähnte, zerrte er sein Opfer in einen Bus. H. ist Fahrzeugreiniger und hatte einen Schlüssel für den Bus. Dort riss er Hannah die Kleidung vom Leib, fesselte ihre Beine an zwei Stangen, zog ihr sein Sweatshirt übers Gesicht und vergewaltigte sie. Danach, sagt er, habe er Angst bekommen. "Ich wusste nicht, was ich tun sollte." Eineinhalb Stunden lang wartete er mit dem vor Angst zitternden Mädchen in dem Fahrzeug, bis Mitternacht, weil er noch zwei Busse erwartete, die für die Nacht auf dem Gelände abgestellt werden.

"Ich muss sie töten"

Während der Wartezeit will H. beschlossen haben, sie zu töten, aus Angst, dass sie ihn wiedererkennen könnte, wie er aussagt. Zwischendurch sei ihm der Gedanke gekommen, "sie laufen zu lassen, aber dann hat sie sich umgedreht und mich angesehen, da habe ich ihr das Messer in den Bauch gestoßen". Dann rammte er ihr die Waffe in den Rücken. Er habe sie für tot gehalten und das Klebeband von ihrem Mund entfernt - "da hat sie geschrien". H. spricht nur noch im Flüsterton. "Ich habe sie an den Haaren gepackt und ihr den Hals durchgeschnitten."

Nach der Tat schleifte er die Leiche in ein Gebüsch, verdeckte das Gesicht mit einer Decke und einer Plastiktüte und goss einen Kanister Diesel über den Körper der Schülerin, "um den Leichengeruch zu überdecken". H. wusch sich das Blut ab und fuhr mit dem Fahrrad nach Hause. Dort kam er gegen 1 Uhr nachts an, sein Lebensgefährte sei noch wach gewesen. Gesprochen habe er mit ihm nicht über die Tat. H. zeichnete noch eine Folge der Science-Fiction-Serie "Stargate" auf und ging dann schlafen.

Dies die Geschichte im Gerichtssaal in Bonn. Der Verteidiger Uwe Krechel sitzt sonst nur in Gerichtsshows des US-Senders Sat1.

In den Tagen, nachdem Hannah verschwand, am Donnerstag, am Freitag, am Samstag, am Sonntag, suchte halb Königswinter die Gegend um die Haltestelle ab. Man fand sie nicht. Spaziergänger mit ihren Hunden fanden sie nicht. Das Dunkelrot des Blutes auf dem Busparkplatz wurde nicht entdeckt, obwohl alle ihre Augen aufhielten, vielleicht bis heute nicht.

Dann müssen die Gedanken einige Jahre zurückgehen, als Hatun Sürücü am 7. Februar 2005 in der Oberlandstrasse in Berlin ihre Leben lassen musste. Die junge Mutter wurde unter einer hellen Außenwandlampe am Rande der Straße unter Neonlicht erschossen.

Fünf Minuten nach der Tat sendet der Bruder eine elektronische Nachricht von seinem Handy an den älteren Bruder:“ Ich bin am Kotti. Wo bist Du?“

Der Jüngere wird des Mordes an seiner Schwester verurteilt. Die Freisprüche der älteren Brüder heben die Juristen in Leipzig mit der Begründung auf, die SMS lege den Verdacht einer Tatbeteiligung der Älteren nahe.

Als ich vom Ort des Todes von Hatum auf die andere Seite schaue, erblicke ich eine Brache, daneben eine Fabrikationshalle. Die Oberlandstrasse nach Westen führt direkt an die Auffahrt zur Berliner Stadtautobahn. Bei der 13. Kammer am Verwaltungsgericht ist die planungsrechtliche Zulässigkeit dieses Teils der Autobahn verhandelt worden, Anfang der 1980er. Ich saß damals neben den Richtern. Nun an diesem Tag, am 29.08.2007 gegen 21.26 Uhr fahre ich mit dem Auto nicht in Richtung der Autobahnauffahrt, sondern nehme auf Höhe der Nummer 101, dem Ort des gewaltsamen Todes von Hatum die Zeit, exakt 26 Minuten nach 21 Uhr. Es geht zur Silbersteinstraße, dann links abbiegend in die Hermannstraße. Gelegentlich einer roten Ampel stoppe ich. Doch 5 Minuten nach Abfahrt bin ich erst in der Hermannstrasse Ecke der Werbellinstraße. Die Hälfte der Strecke zum „Kotti“ ist erst zurückgelegt.

Ich bin am Kotti, wo bist Du“. Diese SMS von Hatums jüngeren Bruder, vorausgesetzt, Tatzeit, Tatort, Ortung des Handys, Handybesitzer und SMS-Versender sind identisch, war nicht der Schwesternmörder. Er konnte unmöglich 5 Minuten nach der Tat bis zum Kottbusser Tor gekommen sein. Das ist physikalisch nicht möglich

Hatums Mörder, so scheint es eher, kam vom Stadtring, lauerte am Ort der hellen Neonleuchte und schoß, ohne das Opfer zu kennen. Damit leitete das Jahr 2005 eine Serie von Tötungsdelikten gegen Kinder und Jugendliche ein. All diesen Taten ist gemein, dass kein Motiv sichtbar wird.

Hannahs Mörder waren, so gebietet es die Logik, zu zweit. In der Presse wird kurz nach dem Verschwinden von Hannah ein Zeuge zitiert, der zwei Jungen an diesem Mittwoch Abend dabei beobachtet hat, die eine junges Mädchen belästigend vor sich hertreibend auf der Brücke über die Bundesstrasse gesehen hat.

Bei der Betroffenheit der Bürger von Königswinter am Donnerstag und den Tagen danach muss davon ausgegangen werden, dass Hannah entdeckt worden wäre, wenn der Tatort der Fundort war.

Des späten Nachmittags entschließt sich ein ehemaliger Stricher spontan zu einer Vergewaltigung, wohl wissend, weil dies sein Tätigkeitsfeld war oder noch war, dass er sich des Triebes leichter hätte bedienen können, wenn er einen Ort von käuflicher Liebe aufgesucht hätte.

Der „spontane“ 25-Jährige hat natürlich sofort Kabelbinder, eine gefährliches Tatwerkzeug, nämlich ein Messer, und den Tatort zur Hand, ausgerechnet den Ort, an dem er einer Tätigkeit als Busreiniger nachgeht. Er verfügt natürlich auch über die Zugangsschlüssel zu den dort abgestellten Bussen, die er lustig nach Hause mitgenommen hat.

Er bringt es ganz alleine fertig, sein Opfer geknebelt über die Strassen zu führen, ohne das es jemanden auffällt.

Da der Erfinger dieser Story nicht weiß, wann an diesem Abend Busse dort geparkt wurden, muss der Vergewaltiger mit seinem Opfer erst mal von ca. 20.30 Uhr bis 22 Uhr sich im Gebüsch verstecken. Diese lange Zeit wirkt sich natürlich in keinster Weise auf die Lusterwartung des Täters aus. In keinster Weise, so versucht man der Öffentlichkeit weiss zu machen, entsteht in dieser Zeit eine Täter-Opfer-Beziehung, die zu einer sofortigen Tatbegehung anregt oder zum Ablassen vom Opfer.

Der spontane Tatentschluss des Täters, den er noch in seiner Wohnung getroffen haben will, diese Spontanität bezieht sich nun schon auf mehrere Stunden.

Hannah soll sich nach der Vergewaltigung umgesehen und den Täter wahrgenommen haben, nicht aber während der Knebelung, nicht aber beim Abmarsch über die relativ belebte Strasse und auch nicht während der eineinhalb Stunden wartend im Gebüsch. Und um diese Zeit Ende August ist es noch hell.

Nein, in der Dunkelheit des Busses um 22 Uhr soll sie in des Täters Antlitz geschaut haben, worauf er spontan sich entschloss zu zustechen. Aber wo sind dann die Blutspuren im Bus?

Ein Mörder, der gerade sein Opfer aus nichtigem Motiv absticht, weswegen soll der ein Interesse daran haben, die Klebestreifen vom Mund des Opfers zu nehmen.

Wo sind die Blutspuren im Bus, Blutspuren die von einer mit einem scharfen Klinge geöffneten menschlichen Kehle herstammen, womöglich die Halsschlagader getroffen hat.

Wo ist der zeugliche Busfahrer des nächsten Tages.

Eine Tat außerhalb des Buses in der Logik der Schilderung vor der Kammer des Landgerichts Bonn entbehrt der Schlüssigkeit. Der Vergewaltiger eines angefesselten Opfers löst doch wohl die Fessel erst, wenn er sich über das Maß der Verdeckung der Tat im Klaren ist.

Wo ist der zeugliche Busfahrer des nächsten Tages, der vor seiner Einstiegstür eine dunkelrot eingefärbte Stelle findet.

Wo ist der zeugliche Busfahrer, der den ausgeschütteten Dieselkanister gefunden hat? Aus welcher Quelle konnte sich der Täter bedienen, um sich das Blut ab zuwaschen?

Kann ein solcher Täter am nächsten Arbeitstag an die Stelle seiner barbarischen Tat, nämlich der Beendigung eines jungen unbeschwerten Lebens mittels in militärischen Spezialausbildungen gelernten Kehlschnittes, zurückkehren, und dann auch noch eine freiwillige Speichelprobe abliefern, oder ist es nicht aus Tätersicht angebrachter, wenn der sich zur Tatdeckung des schlimmsten Verbrechens bedient, dann auch diese Tatdeckung fortsetzt und sich in seine Heimat Tchechien absetzt.

Was ist schlimmer, Herr Buhren, eine solche Tatschilderung für die unmittelbaren Angehörigen und Freundinnen und Freunde von Hannah, oder der Verdacht, dass die Verurteilung zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung die womöglichen eigentlichen Täter schützt. Haben Sie wenigstens die Kleidung des jungen Täters auf Blutspuren von Hannah untersuchen lassen. Bei der kurzen Zeit Ihrer gerichtlichen Verhandlung wohl nicht.

Und die Schwere der Tat, heben dies die Juristen in Karlsruhe in der Revision auf? Dann stünde einer Abschiebung eines angeblichen Tcheschischen Mörders nach 8 Jahren nichts im Wege.

(Im Februar 2008 habe ich den Ort des Verbrechens besichtigt. Die Indizien, die gegen den Fundort als Tatort sprechen, haben sich bestätigt.

a. es gibt kein Versteck auf dem Busparkplatz. Der kleine Erdwall, an dem die Leiche Hannahs gefunden wurde, ist von der anderen Seite (öffentlicher Rad-und Fußweg) einsehbar,

    b. der Schotterbelag auf dem Busparkplatz ist aus dunklem Gestein, Blutspuren wären gut sichtbar, bei Dunkelheit schaltet ein Bewegungsmelder das Licht ein,

    d. die abgestellten Linienbusse sind von außen gut einsehbar, keineswegs ein sicherer Ort für ein unentdecktes Verbrechen

    f. es ist aus Tätersicht so gut wie unmöglich, eine 14-jährige abzufangen und ca. 300 m (angeblich geknebelt) bis zum Busparkplatz zu verbringen, ohne dass es Passanten auffällt.

Die Gespräche mit Passanten vor Ort legt den Verdacht nahe, dass Hannah an der Stelle, wo ein Parkweg in Richtung Rhein führt, abgefangen wurde, und in ein Auto gezerrt oder in den Parkweg selbst verbracht wurde. Die Art und Weise der Tötung läßt indiziell vermuten, dass der Täter geübt im Umgang mit dieser Tötungsbegehungsart war, auch kommen mystisch irrationale Beweggründe in Betracht.

Dazu kommt generell in Frage das „Sicherheitspersonal“ ausländischer Einrichtungen vor allen Dingen von der anderen Rheinseite. Ein einfaches „Vergewaltigungsverbrechen“ kann nahezu ausgeschlossen werden, weil die Art und Weise der Behandlung durch die Staatsanwaltschaft (denen die Ungereimtheiten ebenfalls aufgefallen seien müssen) auf eine ausländische Tätergruppe sehr wahrscheinlich erscheint.

((Es erinnert an den Vorgang in Berlin aus dem Jahre 1999, bei dem ein junger Sicherheitsbeamter einer Botschaft in Berlin mehrere Jugendliche tötete, ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden )))

Wohin sind eigentlich die „Mykonos“ Mörder von 1992 gerade entlassen worden? Ein Libanese in den Iran?

Die Verurteilten Haupttäter Darabi und Rhyal hätten wegen der eigens festgestellten „besonderen Schwere der Schuld“ kaum Aussicht auf eine frühzeitige Entlassung, hieß es nach dem Prozess.“

Über solche Deals verhandelt und entscheidet der Leiter des Kanzleramtes, der gleichzeitig integraler Bestandteil der Geheimdienste ist.

Und damit wären wir wieder beim Thema: Sachsen LB und de Maizière, dessen Vater

Ulrich de Maizière Generalinspekteur der Bundeswehr war, und dessen Cousin Lothar de Maizière, Ministerpräsident der DDR im März 1990 war , Clement de Maizière Rechtsanwalt in der DDR.

Als Generalinspekteur der Bundeswehr bekleidet man gleichzeitig das Chefamt des militärischen Abwehrdienstes.

2003 verfolgen wir folgenden Chat: Frage von Jürgen: Welche direkten Auswirkungen auf den Finanzverbund hätte ein NEIN beim Volksentscheid?

Dr._de_Maiziere:

Dann bleibt es wie es ist. Allerdings will ich auch dann den Konsens umsetzen, den wir neuerdings erarbeitet haben. Dann treten hoffentlich noch mehr Sparkassen bei.

Frage von BenDover: Wenn der Volksentscheid von der BI gewonnen wird, wird dann der Landtag auf jeden Fall die Auflösung des Sachsen-Finanzverbands beschließen?

Dr._de_Maiziere:

Nein; dazu ist er nicht verpflichtet. Außerdem wäre eine Auflösung wohl auch verfassungsrechtlich unzulässig, weil Kreise daran gehindert würden, freiwillig dem Finanzverband beizutreten. Ich hoffe aber, daß es nicht zu Klagen kommen muß, weil wir einen neuen Konsens in einem neuen Gesetz umsetzen.

Frage von vogtlaender: Welchen persönlichen Vorteil habe ich als Sparkassenkunde, FÜR den Sachsenfinanzverbund zu stimmen, also im Entscheid "NEIN" anzukreuzen? Momentan kann ich nur Nachteile erkennen.

Dr._de_Maiziere:

Sie sichern langfristig ihre kommunale Sparkasse am besten. Wer allein bleibt, wird von der Entwicklung in Zukunft abgehängt. Das will ich nicht. Sie bekommen verbesserte Beratung, gleiche Chancen für Bankprodukte wie bei anderen großen Banken. Der Mittelstand kann auf Dauer besser unterstützt werden. Ihrer Sparkasse geht es auf Dauer im Verband besser als allein. - Ende aus dem Chat------------

Im Dezember 2007 wird die SachsenLB verkauft, die wie immer künstlich erzeugten Schulden tragen die Bürger dieses Landes.

Die Zahl, die im Raum steht, sind 17 Milliarden Euro, die verlustig gehen können und verlustig gehen „



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Gegen die scheinheiligen Juristen im Bundestag

aus Heilbromm (ca. 50 Zwangsenteignungen beim Amtsgericht Heilbronn im Juni 2008) , der ACDJ-JURIST (steht der US-BeatzungOrganisation USEUCOM nahe) und RECHSANWALT Thomas Strobel









I Einleitung

Der Verkauf einer ganzen Stadt durch die gleichen Leute, die in Rheinland-Pfalz die dortige Landesbank an die US-Amerikaner verhökert haben mit der Folge, dass derzeit Tausende von Immobilieneigentümer in den Ruin getrieben werden.

Nach einem Pressebericht erhöhte sich im Jahr 2007 die Termine auf Zwangsversteigerung von Grundstücken bei den deutschen Amtsgerichten auf

91800 Termine.

Gleichzeitig ging der festgesetzte Verkehrswert der Objekte um 5,1 % auf

16,5 Milliarden Euro zurück.

Heißt volkswirtschaftlich die Vernichtung von Werten von ca. 30 Milliarden Euro und die Enteignung von ganzen Bevölkerungsgruppen. Damit stehen die Drahtzieher als die Gruppe dar, die als einzige als terroristische Gruppen bezeichnet werden können. 10.1.2008



Das Geschäft geht so: Nach ca 12-15 Jahren der Rückzahlung von Krediten werden diese ohne Grund gekündigt, die Herren Notare machen da lustig mit, in der Zwangsversteigerung wird lediglich ca. ein Drittel des Verkehrswertes erzielt, wobei die Herren aus Amerika lohnende Objekte durch Strohmanngesellschaften ersteigern lassen.

Juristisch sind diese Zwangsversteigerung nach dem Gesetz verboten.

1. Die öffentlich-rechtlichen Banken sind an das Grundgesetz gebunden. Sie haben das Eigentum ihrer Kreditnehmer nach Art. 14 GG (Das Eigentum wird gewährleistet) und Art. 20 GG (alle öffentlichen Einrichtungen sind unmittelbar an das Gesetz gebunden) zu schützen und zu mehren.

  1. Aus dieser Bindung an Art. 14 GG ist es den öffentlich-rechtlichen Banken untersagt,

    Regelungen aus den Bankverträgen ( Kündigungsrechte von Krediten, Veräußerung von Sicherheiten) abzutreten oder zu verkaufen.

  2. Bei dem Kauf von Immobilien oder der Finanzierung von Produktionserweiterungen lassen sich die Banken notariell Sicherheiten bestellen, die der Notar auf Verabredung mit den Parteien als Vollstreckungstitel ausfertigen kann.

    Die Notare, z.B. die Amtsnotare in Rheinland-Pfalz, denen von dem Ministerium der Justiz Amtsbezirke zugewiesen werden, sind in der langen Zeit der militärischen Besatzung in Deutschland (1923 Rheinland, 1945 Westdeutschland, 1992 statt der Aufhebung des allierten Vorbehalts hinsichtlich der Justiz, gehen die Justizpraktiken der USA ungeschmälert weiter und wurden auf den Osten Deutschlands erweitert. Dies wird von zwei Gruppen von Juristen geleistet:

    a. Arbeitskreis christlich-demokratischer Juristen, die sich in der Form eines Vereins seit 1987 organisiert haben. Dazu zählen alle Juristen der CDU und der FDP. Die Bayern haben noch ihren eigenen Verein.

    b. Arbeitskreis sozialdemokratischer Juristen, der formal noch Teil der SPD ist.

    Die Juristen, die im besonderen Maße „politischen“ Fähigkeiten zeigen, sind darüberhinaus als sogenannte Partner organisiert.

    Das bekannteste Terrornetzwerk von Partnerschaften nennt sich

    Goldman Sachs und Partner und

    Rockefeller und Partner.

    Alleine Goldman Sachs hat im Jahre 2007

    17 Milliarden Dollar an seine „Partner“ als Erfolgshonorierung ausgezahlt.

    Das ist eine Bestechungsepedimie nicht gekannten Ausmaßes.

    (vgl. Der Spiegel Interview mit Anatolij TSchubais über die Rolle von Jeffrey Sachs, v. 24.09.07 Seite 78 bei der Zerschlagung öffentlicher Betriebe in Russland)

  3. Durch die Computertechnik werden sämtliche Entscheidungen von „Richtern“ als auch der „Rechtspfleger“ inhaltlich überprüft und durch physische Präsens und der Androhung und Ausübung von Gewalt gegen Körper und Leben durchgesetzt).



    5.

    II Gegenmaßnahmen:

    a. Anzeige wegen Herstellung gefälschter Urkunden

    Gerichtsurteile müssen insbesondere

    aa. bei juristischen Personen dessen Bezeichnung und den vollen Namen des Geschäftsführers aufweisen, der sich aus einem öffentlichen Register ergebt. Dies muss von dem Richter von amtswegen überprüft worden sein. Sogenannte Gefälligkeitsbescheinigungen von deutschen Auslandskonsulaten sind ungültig, weil es sich dabei nicht um ein staatliche Register handelt. Damit sind die ganzen Nonsensgesellschaften in New Jersey, England oder Kanalinseln aus dem Rennen.

    bb. Taucht der aus einem öffentlichen Register ersichtliche Geschäftsführer in Verfahren nicht auf, sondern ein Vertreter, muss dieser eine ordentliche Vertretungsanzeige vorlegen nebst schriflicher Vollmacht. Auch das hat der Herr Jurist „Richter“ oder „Rechtspfleger“ von sich aus zu prüfen.

    cc. Die Urteilsurkunden müssen persönlich unterschrieben sein, und zwar mit dem Namen des „Richters“.

    Zum Namen gehört der Vorname und der Nachname.

    Damit sind alle Gerichtsentscheidungen, die in Akten liegen, keine Gerichtsurteile im Sinne von § 313 ZPO, weil die Herrschaften nur mit Ihrem Nachnamen gelegentlich unterschreiben.

    Besonderheit Deutsche Bundesgerichte:

    Lassen Sie sich nicht von „beglaubigten Ausfertigungen“ der Geschäftsstellen täuschen. Bei diesen beglaubigten Ausfertigungen handelt es sich um die organisierte kriminelle Herstellung von falschen Urkunden.

    In den Orginalakten des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe liegt nicht ein einziger handschriftlich gekennzeichneter Beschluss, schon gar nicht einer, der einen Eingangvermerk der Geschäftsstelle aufweist.

    Gleiches gilt für Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Auch hier gibt es keine Urteile im Sinne von 117 VwGO, noch Eingangsvermerke der Urkundsbeamten der Geschäftsstellen, damit auch keine Urteile und damit auch keine Beendigungen von Verfahren und damit auch keine Zwangsvollstreckungen auch nicht von Gerichtsgebühren (so meine letzte Akteneinsicht beim 7. Senat im Dezember 2007, Aktenkonvolut legte mir Frau Thiele vor). Die Bewertung hat mich erfreut und die Achtung vor Juristen beim Bundesverwaltungsgericht erhöht. Jeder kann sich denken, was das heißt.

    Eine weitere Anmerkung zum Reichsgericht in Leipzig: Es gibt dort wohl keinen einzigen Bundesbeamten im Sinne eines Sitzungspolizisten, sondern nur private Security in sonderbaren Verkleidungen.

    dd. Die bei Notaren abgegebenen Haftungserklärungen mit dem ganzen Vermögen sind nichtig. Juristisch sind das abstrakte Schuldanerkenntnisse

    Diese Urkunden sind auf Formularvordrucke der Banken aufgenommen, die von den Notaren zwar verlesen werden, aber keine eigenständige geistige Leistung der Notare darstellen,

    wegen des Fehlens der Belehrung der gesetzlichen Rücktrittsfrist also nichigtig sind und

    wegen der Nichtbeurkundung der Annahmeerklärung durch die Bank kein wirksames Schuldanerkenntnis in der besonderen Form der notariellen Urkunde ist. Damit darf der Notar, auch wenn er von den Parteien die Erlaubnis hätte, die Urkunde nicht für vollstreckbar erklären, somit kein Vollstreckungstitel herstellen.

    Die Notare halten sich hier nicht an das Gesetz, weswegen gegen den Vollstreckungsvermerk die gerichtliche Klage zulässig ist. Das Ergebnis ist allerdings schon vorher klar, vgl. oben.

    Deswegen massives Vorgehen gegen diese Notare, Termin geben lassen, Vorsprechen, mit mehreren Vorsprechen, persönlich und intensiv den Ersatz des Schadens verlangen.

    Wir haben uns das im letzten Jahr hundertausendfach bieten lassen. Damit muss Schluss sein. Mit gutem Zureden über die Gesetzeslage geht es nicht mehr.

    ee. Diese falschen Titel legen die Terrorspezialisten aus Stuttgart, England, Kanalinseln oder sonstwo den „Zwangsversteigerungsrechtspflegern“ der Amtsgerichte vor. Dies hat juristisch keine Wirkung, weil ein Verfahren Zwangsversteigerung erst

          dann beginnt

wenn rechtsgültige Vollstreckungstitel vorgelegt werden, inklusive Vollmacht usw. vgl oben,

und der Vollstreckungstitel grundsätzlich geeignet ist, einen Geldbetrag aus der Zwangsversteigerung zu erlösen.

Und das ist bei der Vorlegung solcher Urkunden immer auszuschließen.

Dieser falsche Vollstreckungstitel verdrängt nicht die im ersten Rang eingetragene Grundschuld auf dem Grundstück.

Trotzdem wird versteigert was das Zeug hält. Deswegen müssen die Leute, die solchen Immobilien ersteigern, darauf hingewiesen werden,

dass es eine Zwangsversteigerung und die Erteilung eines Zuschlags nur geben kann, wenn ein Zwangsversteigungsverfahren überhaupt begonnen hat

und die eingetragenen Grundschulden und Hypotheken und sonstigen dinglichen Rechte durch die „falsche Erteilung des Zuschlages“ nicht verdrängt werden.

Das ist die objektive Rechtslage. Packen wir es an.





III Organisierung der Gegenmaßnahmen:



Bei den allgemeinen juristischen Hinweisen wird es nicht bleiben können, weil diese juristischen Fragen jeden betrifft, der mit Banken umgeht.

Es darf sich keiner eine Illusion darüber machen, dass die Banken den Kunden nicht enteignen, wenn sich Ihnen hierzu auch nur eine Gelegenheit bietet. Auch Appelle, wie gerade von Lafontaine, die Banken müssten an die Leine genommen werden, wird nichts nützen.

Das ganze ist eine Systemfrage, als wir als Gesellschaft derzeit nicht in die Lage versetzt sind, Demokraten in die entscheidenden Positionen zu wählen oder zu bestimmen.

Im Rahmen der illegalen Zwangsversteigerungen sollten alle Verfahren hier dokumentiert werden. Der erste Schritt zur Wende ist die Öffentlichkeit.



IV Entwicklung in Berlin

In Berlin wird dieser Generalbetrug an ganzen Bevölkerungskreise jetzt richtig losgehen.

  1. Am 12.07.2007 verkaufte die Herren Parteienvertreter die Landesbank an bisher nicht bekannte Erwerber. Wie in Rheinland-Pfalz spielt ein Herr Haasis ein entscheidende Rolle.

    Als Herr Jurist Wowereit gegen 17.30 Uhr das Abgeordnetenhaus betritt, kriegt er von Anwesenden klipp klar gesagt, das der Veräußerungsvertrag ein Scheingeschäft ist, nämlich um die Ausraubung ganzer Bevölkerungskreise wie in Rheinland-Pfalz zu bewirken. Er prescht weiter, wobei sich die Frage stellt, ob der Herr in seiner eigenen Stadt überhaupt was zu sagen hat. An diesem Abend wird Herr Wowereit mit ca. 1500 fashion week Leuten in der Russischen Botschaft Unter den Linden feiern, bis zum Abwinken.

II. Zunächst die den Finanzsenator Beratenden:

Goldman, Sachs & Co oHG (Finanzberater)

Messeturm, Friedrich-Ebert-Anlage 49

60308 Frankfurt am Main Telefon: +49-(0) 69-75 32 10 00

Fax: +49-(0) 69-75 32 28 00

Peter Hollmann Managing Director Telefon: +49-(0) 69-75 32 24 20



Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP (Rechtsberatung) Frau Romina Polley in Cologne



Deloitte & Touche GmbH (Finanz- und Steuer-Due Diligence)

Heribert Pabst, Tel +49 711 16554-7301

Bain & Company (Markt-Due Diligence)

Kampmann, Berg & Partner Amtsgericht Traunstein PR 30 DE204774126

aber Geschäftsadresse:Schwanenwik 32 in 22087 Hamburg

Tel 040 / 822 40 101 Fax 040 / 822 40 111

III. Verkauft wurden ca. 81 % Aktienanteil an einer Landesbank Berlin Holding AG.

Die Landesbank Berlin Holding AG ist eine börsennotierte Finanzholding mit Sitz in der deutschen Hauptstadt. Sie ist die Muttergesellschaft ihrer 100pozentigen Tochter Landesbank Berlin AG. Die Landesbank Berlin ist eine Universalbank, in der das gesamte Geschäft gebündelt ist. Historischer Kern der Landesbank Berlin ist die im Jahr 1818 gegründete Berliner Sparkasse.“



Im Eigentum dieser Holding ist die Landesbank Berlin AG Alexanderplatz 2

10178 Berlin Handelsregister HRB 99726 B Amtsgericht Charlottenburg

Das Grundkapital der Landesbank Berlin AG beträgt 800 Mio. Euro

Vorstand:

Hans-Jörg Vetter, Vorsitzender, Königstein / Taunus

Serge Demolière (neu seit 01.01.2006) Berlin

Dr. Johannes Evers Berlin

Uwe Kruschinski Hamburg

Hans Jürgen Kulartz Berlin

Martin K. Müller Berlin

Dr. Thomas Veit Mannheim

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  1. Wie ist nun diese Landesbank Aktiengesellschaft entstanden: durch ein juristisch von Anfang bis Ende illegales Gesetz, entworfen von der US-amerikanischen Anwaltskanzlei Freshfields. die §§ 10 folgende sind unten juristisch kommentiert.

    Davor der gesetzliche Begriff der Sparkasse:

§ 40 Bezeichnung "Sparkasse" Kreditwesengesetz (KWG)



Nun das nichtige Sparkassengesetz des Landes Berlin aus dem Jahre 2006, dass selbstverständlich nirgendwo unentgeltlich zugänglich ist, :

Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin –Girozentrale – in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz – SpkG –)

1. Abschnitt

Berliner Sparkasse

§ 1 Sitz, Regionalprinzip

Die Berliner Sparkasse hat ihren Sitz in Berlin. Der Geschäftsbereich der Berliner Sparkasse

ist auf das Land Berlin auszurichten. Sie ist berechtigt, Zweigstellen zu errichten.

§ 2 Aufgaben

Der Berliner Sparkasse obliegt die Förderung des Sparens und die Befriedigung des örtlichen

Kreditbedarfs, insbesondere des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren

Bevölkerungskreise. Sie ist mündelsicher und berechtigt, ein Siegel mit ihrem Namen zu

führen. Die Berliner Sparkasse betreibt Bankgeschäfte aller Art und sonstige Geschäfte, die

dem Zweck der Berliner Sparkasse dienen. Sie ist berechtigt, Pfandbriefe,

Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.

Die Berliner Sparkasse kann treuhänderische Aufgaben übernehmen. Die Berliner Sparkasse

kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 3 Rechtsnatur, Träger

Die Berliner Sparkasse ist eine öffentlich-rechtliche Sparkasse in der Rechtsform einer

teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Träger der Berliner Sparkasse ist die Landesbank Berlin – Girozentrale –, nach dem Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung in eine Aktiengesellschaft die Landesbank Berlin AG. Mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung wird die Landesbank Berlin AG mit der Trägerschaft an der Berliner Sparkasse beliehen. Der Träger ist verpflichtet, die Berliner Sparkasse im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde zu betreiben und ihr die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des Sparkassengeschäfts erforderlichen finanziellen,

personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Über das Vermögen der Berliner

Sparkasse und ihre Geschäfte ist gesondert Rechnung zu legen. Das Eigentum des Trägers an

den auf die Berliner Sparkasse bezogenen Vermögensgegenständen sowie die Verpflichtung

des Trägers für im Namen der Berliner Sparkasse begründete Verbindlichkeiten bleiben

unberührt. Der Träger hat die Aufgabe einer Sparkassenzentralbank (Girozentrale). Der

Träger gilt als eigener Sparkassenverband. Er kann Mitglied von Vereinigungen von

deutschen Sparkassen- und Giroverbänden und Girozentralen sein oder ihnen beitreten. Zur

Regelung seiner Angelegenheiten kann der Sparkassenverband eine Geschäftsordnung

erlassen, die der Zustimmung der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung bedarf.

Wird die Landesbank Berlin AG als übertragender Rechtsträger auf einen anderen

Rechtsträger gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), verschmolzen oder spaltet sie die Berliner Sparkasse gemäß § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes auf einen anderen Rechtsträger ab oder gliedert sie die Berliner Sparkasse gemäß § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes auf einen anderen

Rechtsträger aus, gehen mit einem gesetzlich angeordneten Übergang des Vermögens des

übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger die Trägerstellung der Landesbank Berlin

AG an der Berliner Sparkasse und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten auf den

übernehmenden Rechtsträger über, wenn die für das Kreditwesen zuständige

Senatsverwaltung zuvor dem Übergang der Trägerstellung gegenüber der Landesbank Berlin

AG schriftlich zugestimmt hat.

Weitere Einzelheiten der Beleihung können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen

dem Land Berlin und dem Träger vereinbart werden

.

§ 4 Grundsätze der Geschäftspolitik

Die Geschäfte der Berliner Sparkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter

Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist

nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs.

§ 5 Organe

Organe der Berliner Sparkasse sind der Vorstand und der Sparkassenbeirat.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand leitet die Berliner Sparkasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand ist verpflichtet, die Berliner Sparkasse im Einklang mit den Vorschriften dieses

Gesetzes sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde zu führen. Ihm obliegt die Ausstellung

sowie die Kraftloserklärung öffentlicher Urkunden.

Der Vorstand der Berliner Sparkasse wird vom Träger mit Zustimmung der für das

Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung bestellt; er besteht aus sämtlichen Mitgliedern des

Vorstandes oder der Geschäftsführung des Trägers.

Der Träger hat die Namen der künftigen Mitglieder des Vorstandes der Berliner Sparkasse der

für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung vor der Bestellung anzuzeigen.

Diese hat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige über die Erteilung der

Zustimmung zu entscheiden. Die für das Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung kann ein

Mitglied des Vorstandes der Berliner Sparkasse abberufen, wenn es keine ausreichende

Gewähr dafür bietet, dass es die Vorschriften dieses Gesetzes oder die Weisungen der

Aufsichtsbehörde erfüllt. Der Träger kann Mitglieder des Vorstandes der Berliner Sparkasse

jederzeit abberufen.



§ 7 Sparkassenbeirat

Zur sachverständigen Beratung der Berliner Sparkasse in Fragen der allgemeinen

Geschäftspolitik wird ein Sparkassenbeirat gebildet. Er ist an die Vorschriften dieses Gesetzes

gebunden.

Der Sparkassenbeirat besteht aus neun Mitgliedern, davon mindestens vier Frauen und

mindestens vier Männer, und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Sparkassenverbandes

als Beiratsvorsitzender oder -vorsitzendem.

Die Mitglieder des Sparkassenbeirats werden auf Vorschlag des Trägers von der für das

Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie

können von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung jederzeit abberufen

werden.

Der Träger leitet der Senatsverwaltung eine Vorschlagsliste mit neun Personen zu. Die

Senatsverwaltung hat das Recht, von dem Träger eine Ergänzung der Liste zu verlangen,

wenn es eine der vorgeschlagenen Personen nicht bestellen will. Die Vertreterin oder der

Vertreter des Sparkassenverbandes wird von der oder dem Vorsitzenden des Sparkassenver-

bandes benannt.

Der Sparkassenbeirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Beiratsvorsitzenden

einzuberufen. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Beiratsvorsitzenden. Der

Sparkassenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der für das

Kreditwesen zu ständigen Senatsverwaltung bedarf.

Die Mitglieder des Sparkassenbeirats haben einen Anspruch gegen die Berliner Sparkasse auf

eine angemessene Aufwandsentschädigung.

Das Nähere hierzu regelt eine Satzung, die als Rechtsverordnung vom Senat zu erlassen ist.

§ 8 Aufhebung und Übertragung der Trägerschaft

Die Aufsichtsbehörde kann die Trägerschaft des Trägers an der Berliner Sparkasse mit

sofortiger Wirkung durch schriftlichen, sofort vollziehbaren Bescheid aufheben, wenn



a) der Träger die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes in der Fassung ( ) vom 9.

September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004

(BGBl. I S. 3610), verliert,

b) Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die mangelnde Leistungsfähigkeit des Trägers

oder die Unzuverlässigkeit der Personen, welche den Träger leiten, ergeben und diese Mängel

trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde nicht in angemessener Frist behoben wurden,

oder c) trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt gravierende Verstöße gegen

dieses Gesetz festgestellt wurden.

(2) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 3 Abs. 7 können weitere Gründe für die

Aufhebung der Trägerschaft vereinbart werden.

Die Aufhebung der Trägerschaft kann statt durch Bescheid durch den Abschluss eines

öffentlich-rechtlichen Vertrags erfolgen.

(3) Mit der Aufhebung der Trägerschaft endet die Befugnis und die Pflicht des Trägers zum

Betrieb der Berliner Sparkasse; ebenso endet die Stellung des Trägers als

Sparkassenzentralbank- und Sparkassenverband gemäß § 3 Abs. 4 und 5 S. 1. Nach einer

Aufhebung ist der Träger nicht berechtigt, die Bezeichnung „Berliner Sparkasse“ zu

verwenden.

(4) Ist die Trägerschaft der Landesbank Berlin - Girozentrale - oder, nach deren rechtsform-

wechselnder Umwandlung, der Landesbank Berlin AG an der Berliner Sparkasse aufgehoben

oder endet sie aus anderen Gründen, so kann das Land Berlin die Trägerschaft auf eine andere

juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts übertragen, wenn der neue

Träger hierin einwilligt, ein Kreditinstitut ist und sichergestellt ist, dass er die mit der

Trägerschaft verbundenen Aufgaben und

Pflichten erfüllen kann. Ist der neue Träger eine juristische Person des Privatrechts, so kann

das Land Berlin durch schriftlichen Bescheid oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die

juristische Person des Privatrechts beleihen. § 3 Abs.. 7 gilt entsprechend.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur

Übertragung der Trägerschaft an der Berliner Sparkasse, insbesondere zu den

Voraussetzungen für eine Übertragung der Trägerschaft und zu dem Verfahren, zu regeln.

Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die erforderliche Leistungsfähigkeit

des Trägers und die Zuverlässigkeit der Personen, die den Träger leiten. Es ist vorzusehen, dass eine Beleihung nur erfolgen darf, wenn die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten gesichert ist.

§ 9 Aufsicht

Die Berliner Sparkasse steht unter der Aufsicht der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Der Träger steht in seiner Funktion als Träger der Berliner Sparkasse sowie als Sparkassenzentralbank (Girozentrale) und Sparkassenverband unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde.



2. Abschnitt

Formwechselnde Umwandlung der Landesbank Berlin –Girozentrale- in die

Landesbank Berlin AG

§ 10 Formwechselnde Umwandlung

Satz 1: Die Landesbank Berlin – Girozentrale - wird zum 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.

====Kommentierung ================

Diese Bestimmung ist nichtig. Sie verstößt gegen

§ 2 Aktiengesetz:

§ 1 Wesen der Aktiengesellschaft



(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.

§ 2 Gründerzahl

An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.

§ 3 Formkaufmann. Börsennotierung

  1. Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.

  2. (2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

===Ende Kommentar========

§ 10 Satz 2 SpKG: Als Gründerin der Aktiengesellschaft gilt die Bankgesellschaft Berlin AG. Sie übernimmt das Grundkapital der Aktiengesellschaft.

====Kommentierung ================

Nichtig wie vor, der Landesgesetzgeber ist nicht befugt, Regelungen des Bundes (AktienG ) abzuändern, insbesondere kann eine landesgesetzliche Regelung nicht einen Gesellschaftervertrag ersetzten, oder gar wie hier, eine private Person (Bankgesellschaft Berlin AG) als Willenserklärer eines Gesellschaftsvertrag bestimmen.



Nach

Artikel 58 Verfassung Berlin

  1. Der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin nach außen.

    kann das Land Berlin Aktiengesellschaften gründen, wobei der Regierende Bürgermeister den Gesellschaftervertrag zeichnen müßte.

===Ende Kommentar========

§ 10 SparKG Berlin : Die für das Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung stellt die Gründungssatzung durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt fest.

====Kommentierung ================

Ebenfalls nichtig, Die „Gründungssatzung“ ist keine offentlich-rechtliche Satzung (also eine auf Gesetz beruhende Satzungsregelungsbefugnis), sondern ein Gesellschaftervertrag gem. § 2 AktienG.

Der Begriff „sofort vollziehbar“ ist der Rechtssprache des Verwaltungsaktes entnommen:

§ 80 VwGO

  1. Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.....

  1. Die aufschiebende Wirkung entfällt nur ......

    4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse .........besonders angeordnet wird.

Die Gründungssatzung einer Aktiengesellschaft ist aber, wie oben mehrmals belegt, eine privater Gesellschaftervertrag.

(Im Recht der Verwaltungsakte kann im übrigen per Landesgesetz keine Behörde verpflichtet werden, einen Verwalungsakt für sofort vollziehbar zu erklären. Das Gesetz kennt dazu nur zwei Tatbestände, einereits die Einräumung eines Prüfungsermessens oder die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten. Die Fälle sind abschließend in dem Bundesgesetz § 80 II VwGO geregelt)

Das hier zum ersten Mal in der deutschen Rechtsgeschichte eine Behörde „per Gesetz“ verpflichtet wird, ihr Prüfungsermessen nicht auszuüben, ist derart systemwidrig und läßt darauf schließen, dass der juristische Verfasser des § 10 nicht die geringste juristische Grundkennntnis hat.

===Ende Kommentar========



§ 10 SparKG Berlin : Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Landesbank Berlin AG“ und hat ihren Sitz in Berlin.

====Kommentierung Anfang===============

Nichtig, da dies nur durch einen privaten Gesellschaftsvertrag geregelt werden darf, § 2 AktienG.

===Ende Kommentar========



§ 10 SparKG Berlin :Firma und Sitz können durch die Satzung geändert werden.

Die formwechselnde Umwandlung ist durch die Gründerin und alle Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die formwechselnde Umwandlung der Landesbank Berlin – Girozentrale - in eine

Aktiengesellschaft hat folgende Wirkungen:

====Kommentierung Anfang===============

Die Bestimmung ist nichtig. Die Sprache ist der Rechtssprache des Umwandlunggesetzes entnommen. Dies regelt die Umwandlung von privaten Gesellschaften einer Rechtsform in eine andere. Die Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Landesbank Berlin) in eine private Gesellschaft (Aktiengesellschaft) ist bundesrechtlich untersagt

Soweit die Beendigung der Geschäftstätigkeit von öffentlich-rechtlichen, wirtschaftlichlichen Körperschaften in Frage steht, gibt es keine gesetzliche Grundlage der Umwandlung:

Die Regelungen des Umwandlungsgesetz (UmwG)

... Zitat Anfang UmwG:

Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen

(Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)

§ 1 Arten der Umwandlung, gesetzliche Beschränkungen

(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden

1. durch Verschmelzung;

2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);

3. durch Vermögensübertragung;

4. durch Formwechsel.



(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.



(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

Zweites Buch § 2 Arten der Verschmelzung

Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden

1.

im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder

2.

im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger

3.

gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.



§ 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger

(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:

1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;

2. Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien);

3. eingetragene Genossenschaften;

4. eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

5. genossenschaftliche Prüfungsverbände;

6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

(2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:

1. wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie übertragender Rechtsträger sind;

2. natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.

§ 185 UmwG Möglichkeit der Vermögensübertragung

Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen übertragen.

Zitat UmwG Ende

Der Inhalt des SparkassenG ist darauf gerichtet, die öffentlich-rechtliche Landesbank in eine private Aktiengesellschaft umzuwandelt. Dies betrifft somit thematisch den Fall des § 1 Nr.4. UmwG durch Formwechsel.

Nach § 2 UmwG kann der Landesgesetzgeber aber nur Änderungen vornehmen in Bezug auf den Regelungsgegenstand des § 1 UmwG, was hier ersichtlich nicht geschieht. Es ist beabsichtigt der Formwechsel, in Bezug auf welche Rechtsträger dies zulässig ist, ergibt sich aber aus § 2 UmwG. Und da ist von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft natürlich nichts zu lesen.

===Ende Kommentar=============================



weiter SpKG

a) Die Landesbank Berlin – Girozentrale - besteht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft fort.

====Kommentierung Anfang===============

nichtig, alle Argument wie vor. Durch diese Bestimmung, würde sie anerkannt, würde ein Enteignung der Kunden der öffentlich-rechtlichen Landesbank eintreten, weil die Landesbank unmittelbar an das Grundgesetz gebunden ist, Art. 20 Grundgesetz.

Damit sind die Geschäftsbeziehungen so zu führen, dass insbesondere eigentumsverletzende Handlungen der Bank untersagt sind. Dies betrifft insbesondere die Ausgestaltung von Zinsforderungen. Die „Geschäftsbanken“ treiben den Zins mit aller Macht bis zur ganzen Enteignung von Immobilien und Betrieben der Kunden nach oben, wobei es ansich nur das Korrektiv des Wucherzinses durch die Justiz gegeben hat, früher in etwa über 100 % über dem durchschnittlichen Marktzins. Die Justiz ist in weiten Teilen funktional aber nicht mehr in Takt.

Genau aus diesem Grund ist eine Auflösung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zwar legal, wobei die Liquidation dann nach den gleichen Rechtsgrundsätzen zu erfolgen hat, wie sie vorher gegolten hat, d.h. durch eine Liqidationseinheit, die an die Grundrechte nach Art. 20 GG gebunden ist.

Eine Umwandlung ist somit aus der Verfassung untersagt und aus dem Umwandlungsgesetz deswegen auch nicht erlaubt.

Ebenfalls untersagt und nichtig ist aus der Verfassung die Abtretung von Forderungen der öffentlich-rechtlichen Bank, die diese in Bezug auf Kunden hat, an angel-sächsiche Betrugsgesellschaften mit Sitzen auf Kanalinseln und sonstigen sonderbaren Orten.

===Ende Kommentar=============================





b) Die Bankgesellschaft Berlin AG ist an der Landesbank Berlin AG nach Maßgabe des Aktiengesetzes und der Satzung als Aktionärin beteiligt.

    (6) Die Vorschriften des Ersten Teils des 5. Buches des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

    ((nichtig, ein Landesgesetzgeber darf nicht in die Bundesgesetzgebung eingreifen))

(7) Die Zusammensetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates richten sich nach den maßgeblichen Vorschriften des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408), des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S 974), und der Satzung der Landesbank Berlin AG. Bei der Besetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern hinzuwirken.

(8) Für die Landesbank Berlin AG sind Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung festzulegen.

§ 11 Haftung des Landes Berlin

Der Träger der Landesbank Berlin – Girozentrale – am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Landesbank Berlin –Girozentrale –.

Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.

Der Träger der Landesbank Berlin – Girozentrale – am 18. Juli 2005 wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Landesbank Berlin – Girozentrale – nicht befriedigt werden können.

Verpflichtungen der Landesbank Berlin – Girozentrale – auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverbund als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Absätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.

§ 12 Übergangsmandat in den Betrieben der Landesbank Berlin AG

Die Aufgaben des Betriebsrats in dem Betrieb der Landesbank Berlin AG nimmt der bisherige Personalrat der Landesbank Berlin – Girozent-rale – übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Wirksamwerden des Formwechsels.

Absatz 1 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Frauenvertreterin der Landesbank Berlin – Girozentrale – entsprechend.

§ 13 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

Die in der Landesbank Berlin – Girozentrale – im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der formwechselnden Umwandlung bestehenden Dienstvereinbarungen gelten bei der Landesbank Berlin AG als Betriebsvereinbarungen weiter.

§ 14 Abgabenfreiheit

Für Rechtsänderungen in Vollzug dieses Gesetzes werden Steuern oder Gebühren des Landes nicht erhoben. Ebenso werden für die Eintragung von Rechtsänderungen in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie für die damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Geschäfte Gebühren nicht erhoben.

§ 15 Inkrafttreten, Aufhebung des Gesetzes über die Landesbank Berlin – Girozentrale –

Der § 6 Abs. 2 und die §§ 10 und 14 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 2 tritt das Gesetz über die Landesbank Berlin – Girozentrale – in der Fassung vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 626), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 494) ( ) mit Ausnahme der §§ 2, 3 Abs. 1 bis 5 und §§ 4 bis 15 und § 17 außer Kraft. Diese Bestimmungen treten erst mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung der Landesbank Berlin – Girozentrale – in eine Aktiengesellschaft außer Kraft. Der Zeitpunkt, zu dem diese Umwandlung wirksam wird, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen

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Die Entwendung der Sächsischen Landesbank. (im Entwurf) März 2008

In einem Volksentscheid haben sich die Bürger Sachsens für den Erhalt des öffentlich-rechtlichen Bankwesens entschieden.

Die Übernahme der Sächsichen Landesbank durch die Stuttgarter ist illegal. Es handelt sich bei der ganzen Bankenkrise nicht um einzelne Verfehlungen, sondern um bewußte Schädigungen der Bürger.

Die Credit Suisse stellt dazu gerade fest, dass die Händler in ihrem Haus bewußt schädigend gehandelt haben. Dies führt dazu, das System der Anstiftung darzustellen.

------------wird fortgesetzt durch die Heftigkeit der „Finanzkrise unterbrochen ..